Voraussetzung für die private Krankenversicherung in 2017
Für die Aufnahme in die private Krankenversicherung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Selbstständigen und Beamten fällt der Wechsel in die PKV (private Krankenversicherung) leichter, während die meisten Angestellten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind. In einem festen Arbeitsverhältnis ist der Eintritt in die PKV nur Gutverdienern vorenthalten. Grundsätzlich erfüllt nur jemand die Voraussetzungen für die private Krankenversicherung, der nicht mehr zwangsläufig in der GKV sozialversicherungspflichtig ist. Dann muss der Versicherte nicht unbedingt in die PKV wechseln, sondern darf freiwillig bei seiner gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Keine Option ist es, sich überhaupt nicht krankenzuversichern: Auch versicherungsfreie Personen müssen nach § 193 Abs. 3 VVG in jedem Fall in einem der beiden Systeme abgesichert sein.
PKV Voraussetzungen für Arbeitnehmer: 57.600 Euro im Jahr 2017 notwendig
Bis zu einem gewissen Einkommen sind Arbeitnehmer und Angestellte in der GKV pflichtversichert. Übersteigt der Verdienst jedoch die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), hat der Berufstätige die freie Wahl zwischen den beiden Alternativen. Momentan (Stand 2017) müssen Arbeitnehmer mindestens 57.600 Euro brutto (Vorjahr 56.250 Euro brutto) beziehungsweise 4.687,50 Euro verdienen, um die Bedingungen für die private Krankenversicherung zu erfüllen. Bei der Ermittlung des Einkommens spielen nur konstante Gehälter und keine Provisionen oder einmalige Boni eine Rolle. Neben den monatliche Lohn- und Gehaltszahlungen fließen aber auch beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie pauschale Entschädigungen für Überstunden und eventuelle Nebenjobs ein. Die JAEG wird von Jahr zu Jahr leicht angehoben: 2015 lag sie noch bei 54.900 Euro, 2014 bei 53.550 Euro.
Sofort versicherungsfrei werden Berufsanfänger, die voraussichtlich mehr als 57.600 Euro pro Jahr verdienen werden. Das gilt auch für Menschen, die in Deutschland bislang noch nicht beschäftigt waren und auf Anhieb die Verdienstgrenze überschreiten werden. In den meisten Fällen ist der erste (deutsche) Arbeitvertrag aber unter dieser Grenze dotiert, so dass sich die Versicherungsfreiheit meistens durch einen Schritt auf der Karriereleiter ergibt. Liegt das regelmäßige Einkommen eines Jahres über der JAEG, tritt die Versicherungsfreiheit zum 1. Januar des kommenden Jahres in Kraft. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer freiwillig in der GKV bleiben, wenn er nicht selbst aktiv wird. Andererseits könnte er auch relativ unkompliziert in die PKV übertreten. So bedarf es keiner gesonderten Kündigung, nachdem die Krankenkasse über die Möglichkeit eines Austritts informiert hat. In den darauffolgenden zwei Jahren genügt eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V. Wer sich nicht so kurzfristig entscheiden möchte, kann ordentlich kündigen.
Ein Beispiel: Herr Meier übersteigt zum 1. Februar. die JAEG und kündigt zum 20. März seine gesetzliche Krankenkasse. Da die reguläre Kündigungsfrist zwei Monate beträgt, kann er zum 1. Juni zu einem privaten Krankenversicherer wechseln. Dabei sollte er schon im Vorfeld eine Zusage erhalten haben, da die privaten Versicherer im Gegensatz zu den Krankenkassen nicht dazu verpflichtet sind, jeden Antrag zu bewilligen. Stattdessen nehmen sie einen obligatorischen Risikocheck mitsamt einer Gesundheitsprüfung vor. Bei gravierenden Vorerkrankungen oder anderweitigen hohen Risiken wird Herr Meier im schlimmsten Fall gar nicht in den gewünschten Tarif der PKV aufgenommen. Jedoch steht ihm in diesem Fall der Basistarif der privaten Krankenversicherer offen, der aber nicht über die Leistungen der GKV hinausgeht und somit keine Verbesserung darstellt. Im Basistarif muss aber nach den gesetzlichen Vorgaben jeder Versicherte aufgenommen werden.
PKV Bedingungen für Selbstständige und Beamte
Für viele andere Gruppen sind die Voraussetzungen für die private Krankenversicherung deutlich leichter zu erfüllen. Bei Selbstständigen, Freiberuflern und Beamten genügt allein der berufliche Status, das Einkommen ist völlig unerheblich.
Somit haben Selbstständige und Freiberufler mit der Aufnahme ihrer eigenständigen Tätigkeit sofort die Wahl zwischen PKV und GKV. Auch ehemalige Selbstständige, die einen festen Vertrag mit über 57.600 Euro Jahreseinkommen unterzeichnen, sind sofort versicherungsfrei. Es gibt jedoch eine große Ausnahme von der Versicherungsfreiheit: So sind versicherte Künstler und Publizisten der Künstlersozialkasse (KSK) Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Somit steht die Tür zur PKV für KSK-Mitglieder nicht offen.
Besonders lukrativ ist die private Krankenversicherung für Beamte und Beamtenanwärter, die einen Anspruch auf Beihilfe durch ihren Dienstherren haben. Sie müssen dann den Teil des Risikos abdecken, der nicht bezuschusst wird. Dieser Anteil liegt bei mindestens 50 Prozent, bei mehreren Kindern sogar deutlich höher. Dadurch profitieren Beihilfeberechtigte im Vergleich zu Selbstständigen oder Angestellten von äußerst günstigen Prämien, zumal es eine solche finanzielle Unterstützung in der GKV nicht gibt. Wichtig ist, dass die Beihilfe innerhalb der ersten 12 Monate beantragt wird, da sonst der Anspruch verfällt und die Vergünstigungen verschenkt werden. Zu dieser bevorzugten Gruppe zählen neben Beamten auch Beamtenanwärter, Beamte auf Probe und in vielen Fällen Richter sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Ähnlich wie andere Arbeitnehmer können auch Beamte – wie bereits geschildert – freiwillig in der GKV versichert bleiben. Jedoch rät die Stiftung Warentest Beamten als einzige Gruppe uneingeschränkt dazu, sich in der PKV abzusichern. Anders als bei anderen Gruppen fällt die finanzielle Belastung im Alter deutlich geringer aus. Zudem erstreckt sich die Beihilfe nicht nur auf die Person selbst, sondern auch dessen Kinder. In der PKV gibt es nämlich keine kostenlose Familienversicherung. Da jedoch auch die einzelne Police für das Kind üblicherweise mit 80 Prozent bezuschusst wird, fällt dieser Nachteil wenig ins Gewicht.
Auch Studenten können sich im Übrigen privat absichern. Ein Wechsel aus der GKV in die PKV oder umgekehrt ist aber nur in den ersten drei Monaten nach der Immatrikulation möglich. Wer über die eigenen Eltern in der Familienversicherung der GKV kostenlos geschützt ist, braucht sich jedoch normalerweise nicht selbst krankenversichern. Mit dem Ablauf der Familienversicherung kann sich ein Studierender später noch der PKV anschließen, wenn er besonderen Wert auf seine medizinische Versorgung legt. Diese Ausnahme besteht auch für Langzeitstudenten ab dem 14. Fachsemester oder dem 30. Lebensjahr.